von Connection e.V. (19.3.2015)
Einige Tausend, möglicherweise sogar Hunderttausend, Wehrpflichtige sind 2014 und 2015 aus der Ukraine geflüchtet. Ihre Motive sind sicherlich sehr unterschiedlich, viele wollen nicht in einem Krieg gegen ihre eigenen Nachbarn eingesetzt werden. Einer von ihnen berichtete uns:
„Ich wurde in Donezk geboren und wuchs dort auf. Wir lebten in der umkämpften Zone bei Donezk. Ich wollte weder für die Republikanische Armee von Donezk noch für die ukrainische Armee kämpfen. Krieg ist falsch. Ich will nicht gegen meine Nachbarn und gegen meine eigene Familie in den Krieg ziehen.“
Im folgenden Artikel tragen wir die uns vorliegenden Fakten zur Wiedereinführung der Wehrpflicht und zur Rekrutierung zusammen. Wir berichten über Verweigerungen und Dienstflucht. Wir führen zudem die Rechtslage zur Kriegsdienstverweigerung, Militärdienstverweigerung und Desertion aus und erörtern die Möglichkeiten, unter welchen Umständen ukrainische Wehrpflichtige und Reservisten asylrechtlichen Schutz erhalten könnten.
Leider liegen zur Situation im Osten der Ukraine, derzeit kontrolliert durch die separatistischen Kräfte, kaum Informationen vor. Es ist aber davon auszugehen, dass diejenigen, die sich dort einem (zwangsweisen) Einsatz entziehen, vor allem nach Russland, z.T. aber auch in den Westen der Ukraine flüchten.
Eine Einschätzung und Analyse des Krieges lieferte im November 2014 der Sozial- und Politikwissenschaftler Vadim Damier. (…mehr) Bislang forderte der Krieg nach Angaben der Vereinten Nationen etwa 5.000 Opfer.1 (d. Red.)
Wiedereinführung der Wehrpflicht und allgemeine Mobilmachungen
Im Mai 2014 führte die neue, provisorische, ukrainische Regierung unter Alexander Turtschynow die Wehrpflicht wieder ein, die wenige Monate zuvor unter dem ehemaligen Präsidenten Wiktor Janukowytsch ausgesetzt worden war. Begründet wurde dieser Schritt mit „der sich verschlechternden Situation im Osten und Süden …, die wachsenden Kräfte von bewaffneten prorussischen Einheiten und die Besetzung von öffentlichen Verwaltungsgebäuden … was die territoriale Integrität bedroht.“2
Schon zuvor hatte es eine erste Mobilmachung gegeben, der im Sommer und Herbst 2014 zwei weitere Mobilisierungswellen folgten, insbesondere von Reservisten. Eine vierte Mobilmachung findet seit Anfang 2015 statt.3 Sie war Mitte Januar 2015 vom ukrainischen Parlament beschlossen worden. In drei Phasen sollen 2015 Zehntausende mobilisiert werden.4 Auch die Separatisten in der Ostukraine kündigten am 2. Februar 2015 eine Generalmobilmachung an.5
Zu den Einberufungen im Januar 2015 hatte das ukrainische Verteidigungsministerium Ende Januar erklärt, sie liefen nach Plan. Bereits 95% der Erfassungsbriefe seien zugestellt, der Plan für Musterungen sei „übererfüllt“. Ende Januar sind nach Angaben des ukrainischen Verteidigungsministeriums 73.000 Ukrainern die Erfassungsschreiben zugegangen, 46.000 hätten bei den Armeeärzten die für die Einberufung erforderliche Musterung durchlaufen.6
Zuvor waren die Regelungen zur Einberufung geändert worden. So gibt es seit Januar 2015 eine Einberufung von Wehrpflichtigen und Rekruten von 20 bis 60 Jahren.7 Zunächst erhalten diese Erfassungsbriefe und werden zum Rekrutierungsbüro einbestellt. In einem zweiten Schritt werden sie gemustert. Dieses Verfahren gilt auch für Wehrpflichtige, die in den Jahren zuvor ausgemustert worden waren oder bislang keine militärische Ausbildung erhielten. „Befreit vom Militärdienst kann nur, wer für untauglich erklärt wird.“8 Von der Ableistung des Militärdienstes befreit sind Studenten, Abgeordnete, Geistliche und Väter von mindestens drei minderjährigen Kindern oder Alleinerziehende. Im dritten Schritt werden Einberufungsbescheide zugestellt.
Die aktuelle Mobilisierungswelle soll in drei Phasen über das Jahr verteilt durchgeführt werden.9 Damit sollen in diesem Jahr insgesamt 103.500 neue Soldaten rekrutiert werden, womit die Gesamtzahl auf 250.000 steigen soll, so das Verteidigungsministerium der Ukraine. Der Sprecher des Generalstabes gab zudem an, dass 100 Frauen bereits im Kriegsgebiet Dienst leisten, wenn auch nicht an der Front. Für die Mobilisierung vorgesehen sind auch Frauen im Alter zwischen 20 und 50 Jahren soweit sie bereits eine militärische Ausbildung erhalten haben.10 Anfang Februar gab die Armee bekannt, dass sie plane, bei der nächsten Einberufungsrunde auch Frauen ab 20 Jahren einzuberufen.11
Am 30. Januar 2015 kündigte Präsident Poroschenko zudem an, die Ausreisebedingungen für wehrpflichtige Männer zu verschärfen. „Grund ist die Flucht zahlreicher Ukrainer vor einer Mobilmachung.“12
Der Sprecher des Generalstabes, Vladislav Seleznev erklärte Anfang Februar 2015, dass 60% der Personen, die einberufen werden sollen, bereits in Ausbildungslagern des ukrainischen Militärs seien. „Sie sind nun in der Grundausbildung, wo sie 26 Tage lang vorbereitet werden. Danach erhalten sie ein zweiwöchiges Kampftraining. Und wenn sie dann die Kampfprüfung bestehen gehen sie in die ATO13-Zone.“14
Für den Osten des Landes sind die Berichte rar. Flüchtlinge schilderten uns, dass am 11. Mai 2014 die Mobilisierung in Donezk durch die Republikanische Armee Donezk (DNR) begonnen habe. Viele seien aufgrund der großen Armut freiwillig gegangen, weil es bei der DNR zumindest was zu essen gab. Es habe aber auch willkürliche Verhaftungen gegeben, um Rekruten für Schanzdienste und die Republikanische Armee Donezk zu rekrutieren. Wie oben bereits erwähnt, kündigten auch die Separatisten in der Ostukraine am 2. Februar 2015 eine Generalmobilmachung an.15
Widerstand gegen Rekrutierungen und Flucht
Erste Proteste im Sommer 2014
Bereits im Juli 2014 gab es im Westen der Ukraine eine wachsende Welle von Protesten gegen Krieg und Wehrpflicht. Die Proteste waren ausgelöst worden durch eine Erklärung des ukrainischen Präsidenten Petro Poroschenko, mit der er eine Mobilmachung für den Krieg erklärte. Die Mobilisierung wurde am 22. Juli 2014 vom ukrainischen Parlament bestätigt.19
Die wachsenden Proteste, so Roger Annis in Global Research, „finden aus unterschiedlichen Gründen statt. Einige lehnen den Krieg grundsätzlich ab. Andere weisen insbesondere auf die harten und gefährlichen Bedingungen hin, unter denen die Soldaten im Osten stehen.“ Im weiteren dokumentiert Roger Annis verschiedene Proteste in Mykolajiw am Schwarzen Meer, Bohorodchany im Südwesten der Ukraine, aus der Region Czernowitz und in der Nähe von Lwiw.20 Weitere Beispiele dafür sind den Berichten der Beobachtermission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zu entnehmen:
– (26.07.2014) Im Ort Korovia, 5 Kilometer südwestlich von Czernowitz, sah die Beobachtermission der OSZE 300 Menschen, die die Straße aus Protest gegen die Mobilmachung blockierten. Sie wandten sich insbesondere gegen die selektive Rekrutierung. Nach Angaben der Protestierenden können politisch gut vernetzte oder auch reiche Personen die Rekrutierung vermeiden. Die Beobachtermission sah eine ähnliche Protestaktion mit etwa 200 Personen in Priputia, 21 Kilometer östlich von Czernowitz. Daran nahmen vor allem Frauen teil, die die Straße von Czernowitz zur ukrainisch-moldawischen Grenze blockierten.21
– (28.07.2014) Die Beobachtermission der OSZE sah am Wochenende Proteste gegen die Mobilisierung in verschiedenen Orten in der süd-östlichen Region von Czernowitz, in der zumeist Minderheiten rumänischer Herkunft leben. Die Demonstrationen bestanden zumeist aus mehreren Dutzend, in einem Fall aus 200 TeilnehmerInnen. Die lokale Bevölkerung protestierte damit gegen die einseitige Rekrutierung und wies darauf hin, dass in bestimmten Fällen Vertreter der rumänisch sprechenden Bevölkerung häufiger rekrutiert wurden als Männer mit ukrainischer Herkunft.22
– (18.08.2014) Die Beobachtermission der OSZE sah, dass die Proteste in Czernowitz gegen die Mobilisierung weitergehen. Am 16. August versammelten sich 70 Personen, sowohl Männer als auch Frauen, vor der Militärkaserne der Stadt. Die Beobachtermission sah, dass zwölf Zelte errichtet wurden, um den Protest fortzusetzen. Aus den Ortschaften Babyn und Yurkivtsi (30 Kilometer nördlich von Czernowitz) erhielt die Beobachtermission die Meldung, das dort bereits am 30. Juli Proteste stattgefunden hatten.23
Der Fall Ruslan Kotsaba
Am 8. Februar 2015 wurde der Journalist Ruslan Kotsaba im Gerichtssaal in seiner Heimatstadt Iwano-Frankiwsk im Westen der Ukraine verhaftet. Er hatte kurz zuvor in einer Videobotschaft an Präsident Petro Poroschenko erklärt, er werde sich der Einberufung verweigern und würde eher fünf Jahre Gefängnis auf sich nehmen als auf seine „im Osten lebenden Mitbürger“ zu schießen.16 Er rief seine Landsleute auf, ebenfalls den Kriegsdienst zu verweigern. „Kotsaba“, so berichtete die tageszeitung am 9. Februar, „hatte 2014 aktiv den Maidan unterstützt. Bei den Präsidentschaftswahlen habe er für Präsident Poroschenko gestimmt. Mehrfach hatte er aus den von den Aufständischen kontrollierten Gebieten berichtet.“17 Ruslan Kotsaba drohen 12 bis 15 Jahre Haft, da er nach Artikel 111 des ukrainischen Strafgesetzbuches wegen Staatsverrat angeklagt werden soll.18 Protestschreiben gegen seine Inhaftierung und Strafverfolgung können gerichtet werden an die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (Генеральной прокуратуре Украине / Public Prosecutor´s Office of the Ukraine) über press.zapyty@gp.gov.ua
Massenhafte Militärdienstentziehung Anfang 2015
„Hatte es in den ersten Tagen der Teilmobilisierung im Januar noch den Anschein, als würde die überwiegende Mehrheit der Wehrfähigen der Einberufung Folge leisten,“ so die tageszeitung am 6. Februar 2015, „häufen sich nun Berichte von Ukrainern, die sich dem Kriegsdienst entziehen wollen“24. Nach Angaben der Regierung stieg die Zahl der Militärdienstentzieher an.25
„In eigens gecharterten Sonderbussen“, so die tageszeitung, „würden Männer mehrerer Dörfer in Scharen ihre Heimat verlassen, um dem Kriegsdienst zu entgehen, beklagt sich der Militärkommissar der 240.000 Einwohner zählenden westukrainischen Stadt Czernowitz im Karpatenvorland, Jurij Wjun.“ Gerade einmal zehn Prozent seien in Czernowitz der Aufforderung, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden, nachgekommen, zitiert die ukrainische Nachrichtenagentur UNIAN Wjun.
Im Gebiet Iwano-Frankiwsk, ebenfalls in der Westukraine, klagt Jurij Birjukow, Berater des ukrainischen Präsidenten Petro Poroschenko, dass 57 Prozent der Einberufenen nicht im Rekrutierungsbüro erschienen seien. 37 Prozent der Männer im wehrpflichtigen Alter seien dort wegen eines Auslandsaufenthaltes überhaupt nicht erreichbar. Und 14 Bürgermeister von Dörfern hätten sich dort sogar geweigert, die Einberufungsbefehle zustellen zu lassen.26
In dem Dorf Tscheremchiw im Bezirk Iwano-Frankiwsk hatten empörte Frauen das Rathaus gestürmt, den Sekretärinnen die Einberufungsbefehle entwendet und sie anschließend öffentlich zerrissen, berichtet die in Kiew erscheinende Komsomolskaja Prawda. In der Verwaltung des Gebietes von Dnepropetrowsk berichteten Angestellte, man vermisse 2.000 Männer, die erfasst werden sollen.27
„Viele Bewohner aus den Bezirken Iwano-Frankiwsk, Ternopil, Poltawa und Transkarpatien ignorieren die Aufrufe der Rekrutierungszentren oder gehen sogar als Saisonarbeiter nach Ungarn, Rumänien oder Russland“, berichtet am 9. Februar 2015 die Kyiv Post.28 Die Zeitung ergänzt: „Im Bezirk Transkarpatien kamen nur 410 der 1.110 Einberufenen zum Rekrutierungsbüro, erklärte der Vertreter des Generalstabes, Oleg Lysenko.“ Im Bezirk Riwne folgten nur 75% den Einberufungen. „Mehr als 4.000 werden derzeit gesucht“, so zitiert die Kyiv Post Oleksandr Halkin, Leiter des in dem Bezirk Riwne gelegenen Rekrutierungsbüros in Pinvinch. „Mehr als 3.000 Reservisten wohnen nicht an der angegebenen Adresse und es ist unmöglich sie aufzuspüren. Mehr als 1.000 haben den zugestellten Bescheiden einfach keine Folge geleistet und kamen nicht ins Rekrutierungsbüro.“
In der Ortschaft Kulewtschi in der Region Odessa wurden die Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros buchstäblich aus dem Dorf geworfen: „Es hatte sich herumgesprochen, dass in Kürze 240 Einberufungsbefehle ausgehändigt werden sollten. Innerhalb weniger Minuten versammelten sich etwa 500 Menschen auf dem Dorfplatz, um zu protestieren. Als die Rekrutierungsbeamten vorfuhren und verkündeten, die Verweigerung der Mobilmachung sei eine Straftat, riefen die Leute: ‚Wir wollen Frieden, keinen Krieg!‘ Sie erinnerten daran, dass im Land kein Kriegsrecht herrsche und die Verträge von Minsk nicht aufgekündigt worden seien. Mit dieser Begründung weigerten sie sich, die Einberufungspapiere entgegenzunehmen, bezeichneten die Mobilisierungswelle als illegal und zwangen die Rekrutierungsbeamten, das Dorf zu verlassen.“29
Wie viele sich insgesamt den Rekrutierungen entziehen oder desertieren, ist nicht bekannt. Ob die vom Russischen Migrationsdienst angegebene Zahl von über eine Million Ukrainern im wehrpflichtigen Alter, die sich allein in Russland aufhielten30 tatsächlich stimmt, ist fraglich. Aber zumindest können ukrainische Staatsbürger nach wie vor ohne größere Schwierigkeiten nach Russland einreisen und sich dort aufhalten. Russland, allen voran Präsident Wladimir Putin, unterstützt die Militärdienstentziehung von Ukrainern. „Sie tun das Richtige“, erklärte er am 26. Januar 2015.31 Das ist Teil der russischen Propaganda, gibt den Militärdienstentziehern aktuell aber auch eine realistische Chance, sich dem Krieg zu entziehen zu können. Unklar ist allerdings, wie sich für sie die Situation in Russland entwickeln wird.
Deutlich schwieriger ist es für ukrainische Kriegsdienstverweigerer und Militärdienstentzieher, nach Deutschland zu kommen. Einige konnten ein Visum als Saisonarbeiter erhalten, andere wurden als Familienangehörige eingeladen. Insgesamt ist die Zahl der Asylantragstellungen aus der Ukraine noch gering. Nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge stellten im Jahr 2014 etwa 200 Personen pro Monat einen Asylantrag, im Januar und Februar 300 Personen. Wie viele von den Asylantragstellungen von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren gestellt wurden ist unbekannt.32
Strafverfolgung von Militärdienstentziehung und Desertion
Militärdienstentziehung bzw. Vermeidung der Mobilisierung kann nach den Artikeln 335 und 336 des Strafgesetzbuches mit Freiheitstrafen von bis zu drei Jahren Haft verfolgt werden.33 Mit Stand vom 31. Januar 2015, so die Militärstaatsanwaltschaft, seien bereits 1.300 Ermittlungen eingeleitet worden, 160 seien bereits zumeist zu Geldstrafen oder Haftstrafen auf Bewährung verurteilt worden.34 Der Vize-Verteidigungsminister, Iwan Rusnak, gab andere Zahlen dazu bekannt: „Man habe 1.336 Strafverfahren gegen insgesamt 7.472 Personen eingeleitet, die sich dem Kriegsdienst zu entziehen versucht hatten.“35 Ende Januar 2015 war ein Kriegsdienstverweigerer ukrainischen Presseberichten zufolge in Kirowograd zu einer Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.36
Am 5. Februar 2015 verabschiedete das ukrainische Parlament ein Gesetz, das neue Vorgehensweisen der Armee bei Ungehorsam, Widerstand, Unbotmäßigkeit gegenüber dem Kommandeur, Anwendung von Gewalt und Aufgabe einer Kampfstellung definiert. Darin heißt es: „In einer Kampfsituation kann der Kommandeur Waffen benutzen oder den Untergebenen Anordnungen zum Waffengebrauch erteilen, wenn kein anderer Weg vorhanden ist, das Vergehen zu beenden.“37 Damit wird, so die Agentur Newsweek in ihrem Bericht, „den Kommandeuren gestattet, in den bewaffneten Streitkräften auf Deserteure oder Befehlsverweigerer zu schießen.“38 Gegenüber der tageszeitung hatte ein Angehöriger eines bei Debalzewo gefallenen Soldaten erklärt, „das Gesetz legalisiere lediglich eine seit Wochen an der Front übliche Praxis.“39
Weitere Möglichkeiten der Strafverfolgung werden offensichtlich vorbereitet. „Anton Geraschtschenko, Berater des ukrainischen Innenministers, forderte, die Aufforderung zur Kriegsdienstverweigerung müsse strafrechtlich verfolgt werden können. Die ukrainischen Behörden, so die Pressesprecherin des ukrainischen Verteidigungsministeriums, Wiktoria Kuschnir, erstelle derzeit eine Datenbank von Wehrdienstverweigerern. Wer den Kriegsdienst verweigere, müsse mit einer Strafe rechnen.“40
Zudem arbeite der Generalstab der ukrainischen Armee an einer Gesetzesvorlage, die Wehrpflichtige zwinge, Reisen in andere Gebiete oder gar das Ausland bei der zuständigen Wehrbehörde genehmigen zu lassen.41 Damit würden die Grenzen faktisch für Männer im wehrpflichtigen Alter geschlossen.
Zum Recht auf Kriegsdienstverweigerung
Nach Artikel 35 Absatz 3 der Verfassung von 1996 gibt es ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung: „Wenn die Ableistung des Militärdienstes im Gegensatz zu den religiösen Überzeugungen eines Bürgers steht, soll die Dienstpflicht durch einen alternativen Dienst erfüllt werden.“42 Genauer definiert wird dies in Artikel 2 des Alternativdienstgesetzes. Danach ist die Wahrnehmung dieses Rechtes auf Personen eingeschränkt, die Angehörige von registrierten religiösen Gemeinschaften sind, deren Lehre es verbietet, Waffen zu benutzen und Dienst in der Armee abzuleisten.43 In der Liste finden sich u.a, Adventisten, Baptisten, Zeugen Jehovas und die Pfingstbewegung. Ein Antrag ist mit einem offiziellen Schreiben der jeweiligen religiösen Gemeinschaft einzureichen.
Eine weitere Einschränkung erfährt das Recht durch die Regelung, dass ein Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Einberufung gestellt werden muss. Soldaten und Reservisten haben kein Recht auf Antragstellung.44
Im Juli 2013 überprüfte das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen den Siebten Regelmäßigen Bericht der Ukraine zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte. In den Schlussfolgerungen drückt das Komitee seine Besorgnis darüber aus, dass keine Maßnahmen getroffen wurden, um das Recht auf Kriegsdienstverweigerung von Wehrpflichtigen auf Personen auszuweiten, die eine Gewissensentscheidung ohne religiösen Hintergrund getroffen haben oder anderen Religionen angehören. Das Komitee betont im Folgenden, dass die Regelungen zum Alternativen Dienst allen Kriegsdienstverweigerern offen stehen müsse unabhängig von ihrer Überzeugung, ob sie religiös oder nicht religiös motiviert sei.45
Als Mitgliedsland des Europarates ist die Ukraine auch verpflichtet, Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte umzusetzen. Am 7. Juli 2011 stellte die Große Kammer des Gerichtshofes fest, dass „die Ablehnung des Militärdienstes – wenn sie motiviert ist durch einen ernsthaften und unüberwindlichen Konflikt zwischen der Pflicht, Dienst in der Armee abzuleisten, und dem Gewissen oder tiefen und aufrichtigen religiösen oder anderen Überzeugungen des Einzelnen – eine Überzeugung oder einen Glauben mit einer ausreichenden Schlüssigkeit, Ernsthaftigkeit, Bindekraft und Bedeutung bildet, um unter die Garantien des Artikels 9 zu fallen“46. Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Ein Gesetz, so bereits 1987 das Ministerkomitee des Europarates, „soll auch die Möglichkeit vorsehen, dass ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt werden kann, wenn die Bedingungen für die Antragstellung erst während der Ableistung des Militärdienstes oder bei militärischen Übungen nach der Grundausbildung eintreffen“47.
Damit ist in der Ukraine das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht garantiert, da es den Zugang auf Angehörige einiger religiöser Gemeinschaften einschränkt und zudem die Antragstellung zeitlich limitiert ist.
Kriegsdienstverweigerung und Asyl
Deutsche Behörden und Gerichte lehnen es in aller Regel ab, Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren aus Kriegsgebieten Asyl zu gewähren, da sie allen Staaten das Recht zubilligen, die Wehrpflicht durchzusetzen, auch wenn es in dem Herkunftsland kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung gibt oder wenn den VerweigerInnen ein Einsatz im Krieg droht. „Für die traditionelle (…) asylrechtliche Rechtsprechung“, so Rechtsanwalt Reinhard Marx, „stellt die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit verknüpfte Sanktion wegen Kriegsdienstverweigerung und Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgingen, (…) nicht schon für sich allein eine Verfolgung dar. Verfolgung könne (nur) dann angenommen werden, wenn ‚besondere Umstände‘ hinzuträten, aus denen sich ergeben, dass mit der Inpflichtnahme beabsichtigt sei, Wehrpflichtige wegen Verfolgungsgründen, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung zu treffen.“48 Das führt dazu, dass immer wieder Verweigerer und Verweigerinnen abgeschoben und somit dem Militär in anderen Ländern ausgeliefert werden. Allerdings ist festzustellen: Selbst wenn es im Grundsatz keine Änderung gibt, und die Verfolgung von KriegsdienstverweigerInnen in der Regel nach wie vor nicht als Asylgrund gilt, so eröffneten sich in den letzten Jahren doch neue Möglichkeiten, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz oder zumindest einen Abschiebeschutz zu erhalten.
In einem Asylverfahren wird in Deutschland zunächst geprüft, ob eine Verfolgung auf Grundlage des Artikels 16a Grundgesetz und der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorliegt. Wie oben beschrieben, wird darüber ein grundsätzlicher Schutz für Kriegsdienstverweigerer praktisch ausgeschlossen. Das änderte sich auch nicht durch die Definitionen der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union in Bezug auf die GFK. Artikel 9 der Richtlinie schließt einen grundsätzlichen Schutz für Kriegsdienstverweigerer nach der GFK erst einmal aus und bezieht einen möglichen Schutzstatus allein auf die Verweigerung völkerrechtswidriger Handlungen oder völkerrechtswidriger Kriege. Das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung, das der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Ausfluss des Artikels 9 der EMRK versteht, oder auch eine situative Kriegsdienstverweigerung, so die gängige Position, wird hierdurch nach wie vor nicht erfasst. Eine Ausnahme zu dieser Rechtsposition wird zum Beispiel in einer im November 2014 von der Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofes veröffentlichten Stellungnahme formuliert.49
In einem zweiten Schritt wird der subsidiäre Schutz geprüft. Hiermit sollen auch Verstöße gegen Artikel 3 der EMRK erfasst werden, d.h. drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie Folter. Das trifft auf einige Länder wie z.B. die Türkei zu,50 in Bezug auf die Ukraine sind derartige Übergriffe bislang nicht dokumentiert. Hinzuweisen in diesem Zusammenhang ist allerdings auf die Praxis der Gerichte, dies lediglich als Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu interpretieren. Es stellt sich in diesen Fällen jedoch die Frage, ob eine Verfolgung nach Art. 3 EMRK nicht der Definition des § 60 Abs. 2 AufenthG entsprechen würde und damit ein subsidiärer Schutz ausgesprochen werden müsste, entsprechend Artikel 4 AsylVerfG.
Zusätzlich wird in einem Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geprüft, ob Abschiebehindernisse vorliegen. Das Bundesamt verneint dies oft genug. Für Kriegsdienstverweigerer gibt es aber wichtige Anhaltspunkte für einen Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Dort wird ausgeführt: „Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.“ Das Gesetz verweist damit auf die Europäische Menschenrechtskonvention.
Wenn einem Asylantragsteller aber bei einer Abschiebung in das Herkunftsland trotzdem eine Menschenrechtsverletzung droht, soll ein Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz ausgesprochen werden.
Kriegsdienstverweigerer aus der Ukraine können sich somit in einem Asylverfahren auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte berufen, der in der Strafverfolgung von Kriegsdienstverweigerern eine Verletzung des Artikels 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt hat. Die Frage, wie mit einer situativen Verweigerung umzugehen sei, ist bislang nicht geklärt.
Reinhard Marx weist zudem darauf hin, dass es zu diesen Fragen bislang keine gesicherte Rechtsprechung gibt.51
Auch ist davon auszugehen, dass die Behörden im Asylverfahren in jedem Einzelfall prüfen werden, ob solch eine Verfolgung wahrscheinlich ist. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt und mit einem Asylantrag befasste Gerichte prüfen werden, ob eine glaubwürdige Kriegsdienstverweigerung vorliegt entsprechend der Definition des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Hier wird es also darauf ankommen, dass der Kriegsdienstverweigerer ausführlich seine Motivation und Überzeugung darlegen kann, warum er den Dienst in der Armee ablehnt.
(Mit freundlicher Genehmigung veröffentlichen wir diesen Artikel auch auf der Seite der Grünen Friedensinitiative. Zuerst erschien er hier: http://www.connection-ev.org/article-2094)
Fußnoten
1 Newsweek: Ukraine Passes Law Allowing Military to Shoot Deserters. 6. Februar 2015
2 Guardian: Ukraine reintroduces conscription to counter threat of pro-Russia separatists. 1.5.2014
3 Vadim Damier: Ukraine: Massenhafte Verweigerung des Kriegseinsatzes. 14. September 2014. www.connection-ev.org/article-2005; Zeit Online: Ukraine mobilisiert Zehntausende Soldaten, 15. Januar 2015, www.zeit.de/politik/ausland/2015-01/ukraine-armee-aufstockung-truppen-russland
4 Bernhard Clasen: Wer die Heimat nicht liebt. tageszeitung vom 9. Februar 2015
5 Deutschlandfunk: 20 Uhr Nachrichten am 2. Februar 2015. Nach: Wikipedia: Krieg in der Ukraine seit 2014. http://de.wikipedia.org/wiki/Krieg_in_der_Ukraine_seit_2014. Eingesehen am 13.3.2015
6 Bernhard Clasen: Lieber ins Ausland als an die Front. tageszeitung vom 6. Februar 2015.
7 Kyiv Post: Not everyone answering Ukraine’s call to mobilize for war. 9. Februar 2015. www.kyivpost.com/content/kyiv-post-plus/not-everyone-answering-ukraines-call-to-mobilize-for-war-380055.html
8 Bernhard Clasen, 6. Februar 2015, a.a.O.
9 Bernhard Clasen, 9. Februar 2015, a.a.O.
10 Kyiv Post, a.a.O.
11 Newsweek, 6. Februar 2015, a.a.O.
12 Zeit Online: Poroschenko will Massenflucht vor Fronteinsatz stoppen. 30. Januar 2015. www.zeit.de/politik/ausland/2015-01/ukraine-krieg-soldaten-flucht-fronteinsatz-wehrpflicht
13 Die „ATO-Zone“ ist die offizielle Bezeichnung des Kriegseinsatzes im Osten der Ukraine durch die ukrainische Regierung als „Anti-Terror-Operation“.
14 Kyiv Post, a.a.O.
15 Deutschlandfunk: 20 Uhr Nachrichten am 2. Februar 2015. Nach: Wikipedia: Krieg in der Ukraine seit 2014. http://de.wikipedia.org/wiki/Krieg_in_der_Ukraine_seit_2014. Eingesehen am 13.3.2015
16 Kyiv Post, a.a.O.
17 Bernhard Clasen, 9. Februar 2015, a.a.O.
18 ebd.
19 Roger Annis: Antiwar and Anti-Conscription Protests. Kiev Regime Wages All-Out War in East Ukraine, NATO Threatens Russia. Global Research, 1. August 2014. www.globalresearch.ca/antiwar-and-anti-conscription-protest-across-ukraine-kiev-regime-wages-all-out-war-in-east-ukraine-nato-threatens-russia/5394449?print=1. In deutsch auszugsweise veröffentlicht in Rundbrief „KDV im Krieg“, Offenbach, September 2014, Hg. Connection e.V. und AG „KDV im Krieg“. www.Connection-eV.org/article-1994
Proteste gegen Krieg und Wehrpflicht. In: Rundbrief „KDV im Krieg“, Offenbach, September 2014, S. 8ff
20 Roger Annis, a.a.O.
21 OSZE Special Monitoring Mission, Auszug aus dem Bericht vom 26. Juli 2014
22 OSZE Special Monitoring Mission, Auszug aus dem Bericht vom 28. Juli 2014
23 OSZE Special Monitoring Mission, Auszug aus dem Bericht vom 18. August 2014
24 Bernhard Clasen, 6. Februar 2015, a.a.O.
25 Kyiv Post, a.a.O.
26 Bernhard Clasen, 6. Februar 2015, a.a.O.
27 Bernhard Clasen, 6. Februar 2015, a.a.O.
28 Kyiv Post, a.a.O.
29 www.aitrus.info. Nach: graswurzelrevolution, März 2015
30 Bernhard Clasen, 6. Februar 2015, a.a.O.
31 nach Kyiv Post, a.a.O.
32 eMail der Pressestelle des Bundesamtes für Migration vom 16. März 2015: „Im gesamten Jahr 2014 verzeichnete das Bundesamt 2.703 Asylanträge von Personen aus der Ukraine, darunter 2.657 Erstanträge. Bis Ende Februar 2015 haben 605 Ukrainer einen Asylantrag gestellt, davon 599 einen Asylerstantrag. Zu den Fluchtgründen kann leider keine Auskunft gegeben werden, da diese statistisch nicht erfasst werden.“
33 Australian Government, Refugee Review Tribunal: Country Advice Ukraine. 11. Dezember 2009
34 ebd.
35 Bernhard Clasen, 6. Februar 2015, a.a.O.
36 ebd.
37 nach Newsweek, 6. Februar 2015, a.a.O. Gesetzestext kann heruntergeladen werden unter http://w1.c1.rada.gov.ua/pls/zweb2/webproc34?id=&pf3511=53587&pf35401=324789
38 Newsweek, 6. Februar 2015, a.a.O.
39 Bernhard Clasen, 9. Februar 2015, a.a.O.
40 Bernhard Clasen, 6. Februar 2015, a.a.O.
41 ebd.
42 Quaker Council for European Affairs: The Right to Conscientious Objection in Europe – Ukraine. 15. Mai 2005 (…mehr)
43 European Bureau for Conscientious Objection: Report on conscientious objection to military service in Europe 2013, S. 42 (…mehr)
44 Quaker 2005 ebd.
45 United Nations Human Rights Committee: Concluding observations on the seventh periodic report of Ukraine, adopted by the Committee at its 108th session, 8.-26. Juli 2013, Punkt 19
46 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 7. Juli 2011. Antrag Bayatyan gegen Armenien, AZ 23459/03, www.connection-ev.org/article-1411
47 Committee of Ministers to Member States: Recommendation No. R (87) 8 Regarding Conscientious Objection to Compulsory Military Service. 9. April 1987
48 Reinhard Marx: Kriegsdienstverweigerung im Flüchtlingsrecht. In: Connection e.V. und Pro Asyl (Hg.): Kriegsdienstverweigerung und Asyl, Broschüre, Offenbach und Frankfurt, Juli 2014, S. 13ff (…mehr)
49 In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2014 im Verfahren Shepherd gegen Deutschland (C-472/13) hatte die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofes Eleanor Sharpston deutlich gemacht, dass ein Kriegsdienstverweigerer, der sich aus Gewissensgründen einem bestimmten Krieg verweigert – auch ohne Pazifist zu sein – unter den Schutzbereich der EU-Qualifikationsrichtlinie fallen kann, wenn „ein unüberwindlicher Konflikt zwischen den Dienstpflichten und seinem Gewissen besteht.“ Wenn Kriegsdienstverweigerer strafrechtlich verfolgt oder auf diskriminierende Weise behandelt werden, so die Generalanwältin, können sie Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Flüchtlingsrechts sein. (www.Connection-eV.org/pdfs/14StSh-de.pdf) Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage in seinem Urteil vom 26. Februar 2015 im Verfahren C-472/13 nicht behandelt. (www.Connection-eV.org/pdfs/2015-02-26_UrteilEuGH.pdf)
Eine mögliche Verfolgung sieht auch das UNCHR in seinen Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 10 vom 3. Dezember 2013 (Punkt 18): „Wenn die Person z.B. gegen ihr Gewissen zum Militärdienst gezwungen würde oder an Feindseligkeiten teilnehmen müsste bzw. riskierte, wegen der Verweigerung Strafverfolgung und unangemessener oder willkürlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, tritt eine Verfolgung auf. Mehr noch, die Drohung solch einer Strafverfolgung und Bestrafung, die Druck auf die Kriegsdienstverweigerer bzw. Kriegsdienstverweigerinnen ausübt, ihre Überzeugung zu ändern, stellt eine Verletzung ihrer Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit dar und überschreitet damit die Schwelle zur Verfolgung.“
50 vgl. dazu Rudi Friedrich: Einleitung. In: Connection e.V. und Pro Asyl (Hg.): Kriegsdienstverweigerung und Asyl, Broschüre, Offenbach und Frankfurt, Juli 2014, S. 3ff (…mehr)
51 Reinhard Marx, a.a.O. (…mehr)
Connection e.V.: Ukraine – Massenhafte Kriegsdienstverweigerung, Flucht und Asyl. 19. März 2015